Die Partnerrente
Ihr Partner, bzw. Ihre Partnerin, mit der Sie verheiratet sind, respektive mit der Sie in eingetragener Partnerschaft oder in Lebenspartnerschaft (Konkubinat) leben, hat im Todesfall der versicherten Person Anspruch auf eine Partnerrente. Zu diesem Zweck muss die Ehe, die eingetragene Partnerschaft oder die Lebenspartnerschaft von der versicherten Person zu Lebzeiten der Pensionskasse Integral gemeldet worden sein.
Bei einer Lebenspartnerschaft (Konkubinat) besteht unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf eine Partnerrente. Schon zu Lebzeiten hat die versicherte Person die notwendige Meldung an die Pensionskasse Integral übermittelt. Als eine Partnerrente beziehende Person verliert man den Anspruch auf diese Rente im Falle einer Verheiratung, eines Eintritts in eine registrierte Partnerschaft, eines Eintritts in eine neue Lebenspartnerschaft oder des Todes.
Der Anspruch auf eine Partnerrente besteht bei einer Lebenspartnerschaft (Konkubinat), sofern:
- die versicherte und die begünstigte Person unverheiratet sind, und keine juristischen Gründe (Art. 94ff. ZGB), mit Ausnahme der Gleichgeschlechtlichkeit, hätten gegen eine Heirat der beiden gesprochen;
- der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin keine Hinterbliebenenleistung von der versicherten Person bezieht;
- die Lebenspartnerschaft unmittelbar vor dem Ableben der versicherten Person nachweisbar ununterbrochen wenigstens fünf Jahre als feste und ausschliessliche Zweierbeziehung bestanden hat, oder
- der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin für den Unterhalt von wenigstens einem Kind aufkommen muss, das im gemeinsamen Haushalt lebt.