Invalidenrente und BVG-Vorsorge
Der Anspruch auf eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge beginnt bei Integral mit dem Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV), jedoch spätestens nachdem die Lohn- oder Lohnersatzzahlungen jeglicher Art zu Ende sind. Dieser Anspruch erlischt, wenn die Invalidität, d.h. die Erwerbsunfähigkeit, wegfällt, das ordentliche Rücktrittsalter erreicht wird oder die versicherte Person stirbt. Die Höhe der allfälligen jährlichen Invalidenrente ist im Vorsorgeplan des Destinatärs definiert.
Eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge wird auf einer bestimmten Grundlage berechnet: Das ist entweder der Jahreslohn oder das Altersguthaben der versicherten Person bei Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit. Änderungen des Invaliditätsgrades ziehen eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Anpassung des Leistungsanspruches nach sich.
Als bei der Pensionskasse Integral versicherte Person haben Sie Anspruch auf:
eine volle Invalidenrente, wenn Sie im Sinne der IV wenigstens zu 70 % invalid sind;
eine Invalidenrente gemäss IV–Grad; IV-Grad von 50 – 69 %;
Abstufung der Invalidenrente von 25 bis 47.5 %: IV–Grad von 40 – 49 %
Die Invaliden-Kinderrente
Als eine Invalidenrente beziehende Person der Integral haben Sie Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente für jedes Kind, das bei Ihrem Tode eine Waisenrente beanspruchen könnte. Das ist bei Integral eine reglementarische Selbstverständlichkeit. Die Invaliden-Kinderrente wird so lange wie die Invalidenrente ausgerichtet beziehungsweise spätestens bis der Anspruch auf die reglementarische Waisenrente wegfällt. Die Höhe der versicherten Invaliden-Kinderrente ist in Ihrem Vorsorgeplan definiert.
Beitragsbefreiung
Den Anspruch auf eine beitragsfreie Weiterführung der Alters- und Risikovorsorge haben in der Regel versicherte Personen, die seit mindestens drei Monaten arbeitsunfähig sind. So soll ihnen eine finanzielle Entlastung zukommen. Die Beitragsbefreiung durch Integral dauert so lange, wie die Arbeits-, respektive Erwerbsunfähigkeit besteht, und längstens bis zum ordentlichen Rücktrittsalter.