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Vorsorge im
Alter.

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Endlich im Ruhestand! Nach der Pensionierung fängt das Leben frisch an – doch nur, wenn Sie sich gut abgesichert haben. Verhindern Sie böse Überraschungen bei der Pensionierung frühzeitig, damit Sie im Alter nichts auslassen müssen. Wir begleiten Sie dabei.

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Rentenberechnung

Die Altersrente wird grundsätzlich so berechnet: Das bis zur Pensionierung erworbene Altersguthaben wird mit dem Rentenumwandlungssatz multipliziert, der dem effektiven Rücktrittsalter entspricht. Der aktuell geltende Rentenumwandlungssatz ist im Vorsorgereglement der Integral festgelegt.

Frühpensionierung

Unser Vorsorgereglement sieht die vorzeitige Pensionierung vor, die frühestens ab 58 Jahren möglich ist. Haben Sie dieses Alter erreicht und trifft die Bedingung zu, dass Sie nun und definitiv Ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, dann haben Sie bei der Bündner Pensionskasse Integral Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente und/oder auf eine Kapitalauszahlung.

Versicherte, die vorzeitig in den Ruhestand treten und die noch keine AHV-Altersrente beziehen, können bei der Pensionskasse aus Graubünden auch eine AHV-Überbrückungsrente beantragen. Diese Rente wird in dem Umfang geleistet, wie sie im Vorsorgeplan definiert und vom Arbeitgeber und/oder vom Versicherten vor dem Ruhestand finanziert worden ist.

Die Differenz zwischen der Altersrente bei Frühpensionierung und jener im ordentlichen Rücktrittsalter kann «ausgekauft» werden.

Auskaufen

Auskaufen heisst: eine Differenz ausgleichen, indem dieser Betrag einbezahlt wird (entweder von den Arbeitgebenden oder Arbeitnehmenden). Sie sollten deswegen bei Pensionskassen in der Schweiz, wie der IntegralStiftung, anfragen, ob und in welchem Umfang ein Auskauf zulässig wäre. Die maximal mögliche Summe des Auskaufs richtet sich nach dem gewünschten Rücktrittsalter.

aufgeschobene Pensionierung

Wollen Sie über den Zeitpunkt des ordentlichen Rücktrittsalters hinaus und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ganz oder teilweise erwerbstätig bleiben und machen Sie zu diesem Zeitpunkt weder eine ganze noch eine teilweise Altersrente geltend, so können Sie nach Massgabe Ihres Vorsorgeplanes die berufliche Vorsorge weiterführen.

Bei einer teilweisen Erwerbsaufgabe, nachdem Sie das ordentliche Rücktrittsalters hinter sich haben, erfolgt zwingend eine entsprechende teilweise Pensionierung.

Die Altersrente bei aufgeschobener Pensionierung geht aus dieser Berechnung hervor: Das bis zum Zeitpunkt der aufgeschobenen Pensionierung angesparte Altersguthaben wird mit dem Rentenumwandlungssatz multipliziert, der für das effektive Rücktrittsalter im Vorsorgereglement festgelegt ist.

Pensionierten-Kinderrente

Als eine Altersrente beziehende Person haben Sie bei der Bündner Pensionskasse Integral Anspruch auf eine Pensionierten-Kinderrente für jedes Kind, das bei Ihrem Tod eine Waisenrente beanspruchen könnte. Diese Kinderrente wird ab Beginn der Altersrente ausgerichtet, und die Zahlung geht zu Ende, sobald das Kind 18 Jahre oder, im Fall einer Ausbildung, 25 Jahre alt wird. Die Pensionierten-Kinderrente beträgt 20 % der Altersrente. Entfällt die Altersrente wegen Tod, wird die Pensionierten-Kinderrente in gleicher Höhe als Waisenrente weiterbezahlt, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

 

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ALTERSGUTHABEN

Altersleistungen und Fälligkeit

Die Altersleistungen der Integral werden in der Regel mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittalters fällig. Diese Gelder sind von der pensionierten Person entweder als Rente, als Kapital oder als Kapital und Rente entgegenzunehmen.

Mehr oder weniger Altersguthaben

Ihrem Altersguthaben u.a. gutgeschrieben werden die überwiesene Freizügigkeitsleistung, die Altersgutschriften gemäss Vorsorgeplan, die Rückzahlung von Vorbezügen, die persönliche Einzahlung zum «freiwilligen Einkauf», die Einkäufe in versicherte Leistungen nach einer Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, usw. Ebenfalls gutgeschrieben werden allfällige Zinsen.

Vermindert wird das Alterssparkapital, falls man Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung tätigt. Auch eine Leistungsminderung bringen Auszahlungen mit sich, die auf eine Scheidung oder auf eine Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft folgen.

Eine allfällige Beitragslücke

Eine Beitragslücke bei Ihrem Vorsorgekonto entsteht in der Regel durch Lohnerhöhungen. Eine Beitragslücke entsteht auch nach einer Ehescheidung oder einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, weil das Altersguthaben als Folge des Gerichtsurteils unter den Ex-Partnern geteilt wird.

Weitere Gründe für Beitragslücken können sein: der Zuzug in die Schweiz oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach dem 25. Altersjahr, die Erhöhung der Altersgutschriften, die Erwerbsunterbrüche z.B. infolge Arbeitslosigkeit, Auslandaufenthalt, Studium, Auszeit, Mutterschaft, etc.

Freiwilliger Einkauf

Der «freiwillige Einkauf» in die Pensionskasse kann eine persönliche Massnahme ergänzend zur Berufsvorsorge in der Schweiz sein, wenn Sie Ihr Altersguthaben erhöhen und Steuern sparen wollen. Eine solche private Leistung kann man als Beitrag an die 2. Säule deklarieren und damit eine Steuereinsparung erreichen. Wichtig ist: Man finanziert den «freiwilligen Einkauf» in die Pensionskasse vollumfänglich aus dem eigenen Vermögen.

Man sollte sich bewusst sein, dass der «freiwillige Einkauf» eine langfristige Bindung von Kapital mit sich bringt. Es ist von Gesetzes wegen in der Regel ausgeschlossen, einmal einbezahlte Gelder aus der Pensionskasse zurückzuziehen, auch wenn man diese Gelder plötzlich anderweitig dringend benötigt. Das ist einer der Unterschiede zwischen dem Vorsorgekonto bei einer Pensionskasse in der Schweiz und einem Bankkonto, von dem man seine Gelder je nach Bedarf wieder abheben kann.

Einkäufe, um das Splitting des Altersguthabens nach einer Ehescheidung wettzumachen, können jederzeit vorgenommen werden und sind grundsätzlich von allfälligen Einkaufsbeschränkungen ausgenommen.

Einkauf und BVG-Bestimmungen

Das BVG nennt für den «freiwilligen Einkauf» drei Voraussetzungen, nämlich:

  • Sie sind erwerbstätig und vom Arbeitgeber bei der Pensionskasse angemeldet;
  • das Reglement bzw. der Vorsorgeplan der Pensionskasse sieht den Einkauf vor (bei Integral: ja);
  • es besteht eine Beitragslücke, der zufolge sich die Vorsorgeleistungen vermindern.

Als Beschränkungen für einen «freiwilligen Einkauf» nennt das BVG diese Kriterien:

  • Ihre Guthaben auf allfälligen Freizügigkeitskonti oder -policen sind vom maximalen Einkaufsbetrag abzuziehen;
  • Ihr Vorbezug für Wohneigentum muss vor allfälligen Einkäufen vollständig zurückbezahlt sein;
  • als aus dem Ausland zugezogene Person, falls Sie noch nie einer Pensionskasse in der Schweiz angehört haben, dürfen Sie sich in den ersten fünf Jahren mit maximal 20 % des versicherten Lohnes einkaufen.